Externer Brandschutz­beauftragter

ASM unterstützt dich bei allen notwendigen Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz.

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Benötige ich einen externen Brandschutz­beauftragten?

Das können wir für dich tun

Ausbildung

Ausbildung von Brandschutzhelfern

Konzeption

Erstellen und Aktualisieren von Brandschutzordnungen (Teil A, B und C) sowie Flucht- und Rettungsplänen

Beschaffung

Beratung zur Anzahl und Auswahl geeigneter Löschmittel

Kontrolle

Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und Flucht-und Rettungswege

Analyse

Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren sowie bei der Beurteilung der Brandgefährdungen am Arbeitsplatz

Unterweisungen

Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Brandschutz-Unterweisungen der Beschäftigten im Betrieb

Erste Schritte:
So läuft die Zusammenarbeit mit ASM ab

Analyse & Bestandsaufnahme

Wir prüfen gemeinsam die bestehenden Brandschutzmaßnahmen, Fluchtwege, Löschmittel, Unterweisungen und Dokumentationen. So erkennen wir früh, wo Handlungsbedarf besteht.

Konzept & Organisation

Auf Basis der Analyse entwickeln wir ein maßgeschneidertes Brandschutzkonzept. Dazu gehören Alarm- und Räumungspläne, regelmäßige Begehungen und die Organisation von Schulungen und Übungen.

Laufende Betreuung & Kontrolle

Wir begleiten Dich dauerhaft – von der Überwachung gesetzlicher Vorgaben bis zur Aktualisierung von Unterlagen und Einweisung neuer Mitarbeitender. So bleibt Dein Betrieb jederzeit brandschutzkonform und audit­sicher.

Häufige Fragen zum externen Brandschutz­beauftragten

Wann ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht?

Laut § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber für den Aufbau einer geeigneten Brandschutzorganisation verantwortlich. Demnach müssen mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung die Brandgefährdungen im eigenen Betrieb ermittelt und Schutzmaßnahmen ableitet werden. Konkretisiert wird die Unternehmerpflicht durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“ sowie ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“. 

Demzufolge ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (egal ob intern oder extern) nicht gesetzlich gefordert. 

Auf der anderen Seite werden immer häufiger Brandschutzbeauftragte durch fachspezifische Vorschriften (z.B. Baurecht, Arbeitsstättenrecht, Bedingungen der Sachversicherer etc.) gefordert. Demnach soll der Brandschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten, um die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen in die betrieblichen Abläufe zu integrieren und den Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes unterstützen. 

Wichtig: Der Brandschutzbeauftragte ist vom Unternehmer schriftlich zu bestellen. In der Bestellung sind der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben sowie die Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen (siehe DGUV Information 205-003, Musterbestellungsschreiben, Anlage 1).

Grundlage sind § 10 und § 13 (2) Arbeitsschutzgesetz, die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2, § 22 DGUV Vorschrift 1 sowie die DGUV Information 205-003. Diese Regelwerke definieren, wann ein Brandschutzbeauftragter erforderlich ist, welche Qualifikation er benötigt und welche Aufgaben er übernehmen darf.

Nur Personen mit einer anerkannten Ausbildung nach DGUV Information 205-003 dürfen diese Aufgabe übernehmen. Sie benötigen Kenntnisse in vorbeugendem, baulichem, organisatorischem und abwehrendem Brandschutz. Ohne Qualifikation darf die Rolle nicht übernommen werden.

Er analysiert Risiken, erstellt Brandschutzkonzepte und Alarmpläne, führt Begehungen durch, dokumentiert Mängel und schult Mitarbeitende. Außerdem unterstützt er bei Behörden- oder Versicherungsauflagen und sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

In der Regel mindestens einmal jährlich. Bei erhöhter Gefährdung oder Auflagen durch Versicherer oder Behörden kann eine engmaschigere Kontrolle erforderlich sein. Ziel ist die frühzeitige Erkennung und Beseitigung potenzieller Brandrisiken.

Fehlt ein Brandschutzbeauftragter trotz Pflicht, drohen Bußgelder, Regressforderungen der Versicherung oder Probleme bei der Betriebsgenehmigung. Im Brandfall kann zudem eine persönliche Haftung des Unternehmers greifen (§ 130 OWiG).

Der Brandschutzbeauftragte ist, wie der Brandschutzhelfer, für den organisatorischen Brandschutz zuständig. Allerdings ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, im Vergleich zum Brandschutzhelfer, nicht gesetzlich gefordert.

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