Gefährdungsbeurteilung erstellen
Wir helfen Dir dabei, den hohen Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen gerecht zu werden.


Muss ich eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?
- Verpflichtend nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – jeder Arbeitgeber muss Gefährdungsbeurteilungen durchführen.
- Ziel ist, alle Gefährdungen systematisch zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
- Die Gefährdungsbeurteilung gilt für jede Tätigkeit und jede Betriebsgröße, unabhängig von Branche oder Mitarbeiterzahl.
- Seit 01.01.2014 müssen ausdrücklich auch psychische Belastungsfaktoren einbezogen werden.
- Der Arbeitgeber kann die Durchführung an Fachkräfte oder Vorgesetzte übertragen, bleibt aber rechtlich verantwortlich.
Das können wir für dich tun
Gefahrenanalyse
Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfassen gemeinsam mit Dir alle vorhandenen und potenziellen Gefahren im Unternehmen. Dazu zählen Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel, Abläufe und organisatorische Bedingungen.
Bewertung der Gefährdungen
Anhand der Analyse bewerten wir das Risiko jeder erkannten Gefährdung und dokumentieren die Ergebnisse in einer rechtssicheren Gefährdungsbeurteilung.
Ableitung von Schutzmaßnahmen
Aus den Ergebnissen werden gezielte technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen abgeleitet – immer mit dem Ziel, Gefährdungen an der Quelle zu vermeiden.
Umsetzung & Unterweisung
Die von uns erstellten Gefährdungsbeurteilungen erhältst Du in digitaler und schriftlicher Form. Auf Wunsch übernehmen wir die Unterweisung Deiner Mitarbeitenden zu den festgelegten Maßnahmen.
Kontrolle & Anpassung
Nach der Umsetzung prüfen wir die Wirksamkeit der Maßnahmen. Bei Veränderungen im Betrieb passen wir die Beurteilungen an – so bleibt Dein Arbeitsschutzsystem aktuell und rechtssicher.
So kann die Zusammenarbeit ablaufen:
Analyse & Vorbereitung
Im ersten Schritt erfassen wir die Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Prozesse in Deinem Unternehmen und bereiten die Gefährdungsbeurteilung strukturiert vor.
Erstellung oder Aktualisierung
Für Neubauten erstellen wir neue Pläne anhand Deiner digitalen Baupläne (DWG-Dateien) und des Brandschutzkonzepts. Unsere Fachkräfte analysieren, bewerten und dokumentieren die Gefährdungen. Das Ergebnis: eine vollständig dokumentierte, rechtssichere Gefährdungsbeurteilung.
Druck & Bereitstellung
Du erhältst Deine Pläne standardmäßig als PDF-Datei oder gedruckt auf Folie, wahlweise mit Aluminiumrahmen oder Sicherheitsglasrahmen – deutschlandweiter Versand inklusive.
Häufige Fragen zum externen Gefahrgutbeauftragten
Warum ist die Gefährdungsbeurteilung so wichtig?
Sie ist das zentrale Instrument eines modernen Arbeitsschutzes. Nur wenn Gefährdungen erkannt und bewertet werden, können wirksame Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit abgeleitet werden.
Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Jeder Arbeitgeber – unabhängig von Größe oder Branche – ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 ArbSchG).
Was umfasst eine Gefährdungsbeurteilung?
Sie berücksichtigt alle Gefährdungsarten:
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
- Einsatz von Maschinen, Geräten und Arbeitsstoffen
- Verfahren, Abläufe und Arbeitszeiten
- Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeitenden
- psychische Belastungsfaktoren
Wer darf Gefährdungsbeurteilungen durchführen?
Der Arbeitgeber kann sie selbst durchführen oder fachkundige Personen beauftragen – etwa Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Verantwortung bleibt jedoch immer beim Arbeitgeber.
Wie läuft eine Gefährdungsbeurteilung ab?
Wir arbeiten nach einem bewährten 7-Schritte-System:
- Vorbereitung
- Analyse der Gefährdungen
- Bewertung
- Definition der Schutzmaßnahmen
- Umsetzung
- Kontrolle der Wirksamkeit
- Anpassung bei Änderungen
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Immer dann, wenn sich Arbeitsbedingungen, Abläufe, Tätigkeiten oder Arbeitsmittel ändern – und regelmäßig zur Überprüfung der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung existiert?
Das ist ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz. Es drohen Bußgelder und Haftungsrisiken. Im Schadensfall können Versicherungen Leistungen kürzen oder verweigern.
Können psychische Belastungen Teil der Gefährdungsbeurteilung sein?
Ja – seit 2014 sind psychische Belastungen ausdrücklich Bestandteil jeder Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG).
Kann ASM die Gefährdungsbeurteilung komplett übernehmen?
Ja. Wir erstellen, dokumentieren und betreuen Deine Gefährdungsbeurteilungen vollständig – inklusive Beratung, Unterweisung und regelmäßiger Aktualisierung.
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