Fachkraft für Arbeitssicherheit - Sicherheits­technische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2

Unsere Experten beraten und unterstützen dich in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, sicherheitstechnische Betreuung und darüber hinaus!

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Muss ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen?

Das können wir für dich tun

Gefährdungen

Aktualisierung, Erstellung und Implementierung von Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen

Analyse

Ermitteln von Unfallschwerpunkten und betriebsbedingten Krankheiten

Beschaffung

Beratung bei der Beschaffung von neuen Arbeitsmitteln und Maschinen

Schulungen

Koordination und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen / Unterweisungen

Prüfungen

Planung und Durchführung von Prüfungen an Arbeitsmitteln, Maschinen etc. – gemäß BetrSichV

Arbeitsplätze

Teilnahme an Betriebs­versammlungen und Betriebsbegehungen sowie Beratung und Unterstützung bei der ergonomischen und sicherheits­technischen Arbeitsplatzgestaltung.

Erste Schritte:
So läuft die Zusammenarbeit mit ASM ab

Ist-Analyse

Anhand Ihrer Betriebsgröße und den Gefahren in Ihrem Unternehmen analysieren wir gemeinsam mit Ihnen, welche Form der sicherheitstechnischen Betreuung am besten zu Ihnen passt.

Konzept erstellen

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit entwickeln ein individuell, auf Ihr Unternehmen angepasstes Betreuungskonzept.

Individuelle Betreuung

Anhand der im Rahmenvertrag beauftragten Leistungen, übernehmen wir für Sie die sicherheitstechnische Betreuung Ihres Unternehmens.

Häufige Fragen zur sicherheitstechnischen Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2

Was versteht man unter sicherheitstechnischer Betreuung und warum ist sie verpflichtend?

Seit 2011 sind Arbeitgeber laut DGUV Vorschrift 2 und Arbeitssicherheitsgesetz dazu verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte gewährleisten zu lassen. Ziel ist ein systematischer Arbeitsschutz, der Gefährdungen früh erkennt, Risiken minimiert und gesetzliche Anforderungen erfüllt. Die Bestellung dieser Unterstützungsorgane muss schriftlich erfolgen und kann von der Berufsgenossenschaft überprüft werden.

Die Pflichten ergeben sich vor allem aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Diese Regelwerke schreiben vor, wie Arbeitsschutz fachkundig organisiert wird, welche Aufgaben Fachkräfte übernehmen und wie viel Betreuungszeit notwendig ist. Unternehmen müssen jederzeit nachweisen können, dass sie diese Vorgaben umsetzen.

Es gibt zwei anerkannte Modelle:

Regelbetreuung – umfasst Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt. Sie richtet sich nach Betriebsgröße und Gefährdungssituation.

Unternehmermodell – eine alternative Betreuung, bei der der Unternehmer selbst an Schulungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilnimmt und bei Bedarf fachliche Unterstützung hinzuzieht.
Beide Modelle erfüllen die gesetzlichen Anforderungen, unterscheiden sich jedoch deutlich im Aufwand und in der Verantwortung.

Entscheidend ist die durchschnittliche Betriebsgröße pro Jahr. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt (unter 20 Stunden = Faktor 0,5; 20–30 Stunden = Faktor 0,75; Vollzeit = 1,0).
Bis zu einer Betriebsgröße von 50 Mitarbeitenden besteht Wahlfreiheit zwischen Regelbetreuung und Unternehmermodell.
Ab 51 Mitarbeitenden ist die Regelbetreuung verpflichtend, da der Aufwand und das Gefährdungspotenzial größer sind.

Die Regelbetreuung setzt sich aus einer festen Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Während die Grundbetreuung fest definierte Einsatzzeiten vorsieht, richtet sich die betriebs­spezifische Betreuung nach den realen Gefährdungen im Betrieb – etwa Maschinen, Gefahrstoffe, besondere Arbeitsabläufe oder ergonomische Anforderungen. Ziel ist eine kontinuierliche, fachkundige Begleitung des Unternehmens im gesamten Arbeitsschutzprozess.

Das Unternehmermodell kann von Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitenden genutzt werden. Es eignet sich vor allem für Unternehmen mit überschaubaren Gefährdungen, in denen der Unternehmer selbst aktiv und regelmäßig an Schulungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilnimmt. Bei besonderen Situationen – z. B. nach Arbeitsunfällen, bei neuen Arbeitsverfahren oder besonderen Gefährdungen – müssen dennoch Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte hinzugezogen werden.

Unternehmen, die ihre Pflichten nicht erfüllen, riskieren behördliche Auflagen, Bußgelder und Regressforderungen der Berufsgenossenschaften – besonders bei Arbeitsunfällen. Zusätzlich steigt das Haftungsrisiko der Geschäftsführung. Auch intern führt fehlender Arbeitsschutz oft zu höheren Ausfallzeiten, Qualitätsproblemen und geringerer Mitarbeiterzufriedenheit.

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