Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu Bestellen und mit den in §§3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz genannten Aufgaben zu beauftragen. Die arbeitsmedizinische Betreuung ist auf Verlangen des Unfallversicherers nachzuweisen.
Arbeitsmedizinische Betreuung für Unternehmen
Leistungsspektrum für Arbeitsmedizin nach DGUV Vorschrift 2, ArbSchG, ASiG und ArbMedVV
Ihr Ansprechpartner
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsmedizin oder benötigen ein Angebot? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Marcus Bölke
Sicherheitsmanagement
ArbeitsSicherheit-Menzel
Sektkellereistraße 6
06632 Freyburg/Unstrut
Telefon: 03 44 64 / 66 28 4 70
E-Mail: m.boelke@arbeitssicherheit-menzel.de
Vorschriften und Regelwerke
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- DGUV Vorschrift 2
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Unsere Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa / FaSi) unterstützen den Unternehmer bzw. Arbeitgeber bei der Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes.