Externer Brandschutzbeauftragter

» ASM unterstützt Sie bei allen notwendigen Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz.

Externer Brandschutzbeauftragter: Aufgaben und Pflichten

Der Brandschutzbeauftragte ist die zentrale Ansprechperson für die Brandschutzorganisation im Betrieb. Er hilft dem Arbeitgeber dabei betriebsspezifische Brandgefährdungen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Dabei muss der Brandschutzbeauftragte nicht zwingend im eignen Unternehmen angestellt sein. Die Aufgaben können auch von einem externen Dienstleister übernommen werden. Die konkreten Anforderungen an Brandschutzbeauftragte ergeben sich unter anderem aus folgenden Gesetzen und Richtlinien:

  • §§ 10, 13 (2) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • ASR A2.2
  • § 22 DGUV Vorschrift 1
  • DGUV Information 205-003

Insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen, bei denen sich die Ausbildung eines eigenen Brandschutzbeauftragten personell oder wirtschaftlich nicht lohnt, empfehlen wir die Beauftragung eines externen Brandschutzbeauftragten.

Folgende Aufgaben können unsere Brandschutzbeauftragten für Sie übernehmen:
  • Ausbildung von Brandschutzhelfern
  • Erstellen und Aktualisieren von Brandschutzordnungen (Teil A, B und C)
  • Erstellen und Aktualisieren von Flucht- und Rettungsplänen
  • Beratung zur Anzahl und Auswahl geeigneter Löschmittel
  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und Flucht-und Rettungswege
  • Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirken bei Beurteilung der Brandgefährdungen am Arbeitsplatz
  • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Brandschutz-Unterweisungen der Beschäftigten im Betrieb

Florian Poleske

Fachkraft für Arbeitssicherheit, QM-Auditor, Brandschutzbeauftragter

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Häufige Fragen (FAQ)

Laut § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber für den Aufbau einer geeigneten Brandschutzorganisation verantwortlich. Demnach müssen mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung die Brandgefährdungen im eigenen Betrieb ermittelt und Schutzmaßnahmen ableitet werden. Konkretisiert wird die Unternehmerpflicht durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“ sowie ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.

Demzufolge ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (egal ob intern oder extern) nicht gesetzlich gefordert.

Auf der anderen Seite werden immer häufiger Brandschutzbeauftragte durch fachspezifische Vorschriften (z.B. Baurecht, Arbeitsstättenrecht, Bedingungen der Sachversicherer etc.) gefordert. Demnach soll der Brandschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten, um die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen in die betrieblichen Abläufe zu integrieren und den Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes unterstützen.

Wichtig: Der Brandschutzbeauftragte ist vom Unternehmer schriftlich zu bestellen. In der Bestellung sind der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben sowie die Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen (siehe DGUV Information 205-003, Musterbestellungsschreiben, Anlage 1).

Der Brandschutzbeauftragte ist, wie der Brandschutzhelfer, für den organisatorischen Brandschutz zuständig. Allerdings ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, im Vergleich zum Brandschutzhelfer, nicht gesetzlich gefordert.

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