Sicherheitsunterweisung nach Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1

Eine oft vernachlässigte Unternehmerpflicht: Die sicherheitstechnische Unterweisung von Beschäftigten

ArbeitsSicherheit-Menzel » Sicherheitsunterweisung gemäß ArbSchG und DGUV V1

Alles zum Thema Sicherheits­unterweisung ?

Wiederkehrende Sicherheitsunterweisungen sind ein wesentlicher Bestandteil des präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie helfen Ihren Mitarbeitern potentielle Gefährdungen und Fehlverhalten am Arbeitsplatz besser zu erkennen und Unfälle zu vermeiden.

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  • Rechtliche Grundlagen
  • Wann / Wie oft muss eine sicherheits­technische Unterweisung erfolgen?
  • Themen-Schwerpunkte für wiederkehrende Unterweisungen
  • Dokumentation von Sicherheitsunterweisungen
  • Wer darf Sicherheitsunterweisungen durchführen?
  • Vorteile von Sicherheitsunterweisungen
  • sadadas

Rechtliche Grundlagen zur Sicherheits­unterweisung

Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den Vorschriften der Unfallversicherer „DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention“ (ehemals BGV A1) ist jeder Unternehmer gesetzlich dazu verpflichtet seine Mitarbeiter zu unterweisen.

 

Gesetz-WaageGrundsätzlich liegt die Verantwortung und Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten beim Unternehmer bzw. Arbeitgeber. Der Unternehmer hat allerdings die Möglichkeit diese Verantwortung auf seine Vorgesetzten oder externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) zu übertragen.

Ziel und Zweck dieser sicherheitstechnischen Unterweisungen ist es, die Beschäftigten über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit aufzuklären und zur Prävention zu motivieren. Um ein Höchstmaß an Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewähren, fordern die Unfallversicherer eine regelmäßige, wiederkehrende Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter.

Laut §4 der DGUV Vorschrift 1 muss vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit im Betrieb, eine Erstunterweisung erfolgen. Diese ist anschließend mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Je nach Branche betragen die Intervalle sogar nur 6 Monate.

Die Durchführung der Sicherheitsunterweisung ist entsprechend nachzuweisen. Hierfür eignet sich die Dokumentation in Form einer personenbezogenen Unterweisungskarte. Auf dieser können alle wichtigen Details wie: Inhalt, Teilnehmer, Dauer und Zeitpunkt der Sicherheitsunterweisung festgehalten werden.

Wichtige Links zur Unterweisungspflicht für Arbeitgeber

Unfallstatistik – Anzahl gemeldeter Arbeitsunfälle in Deutschland in den letzten 5 Jahren

Die besondere Notwendigkeit regelmäßiger Sicherheitsunterweisungen macht die folgende Unfallstatistik klar. Demzufolge ereignen sich Jahr für Jahr hunderttausende Arbeitsunfälle.

Aktuelle Unfallstatistik (Quelle: www.statista.com)

Wann / Wie oft muss eine sicherheits­technische Unterweisung erfolgen?

Ordner mit Sicherheitsunterweisungen
© ASM-Arbeitssicherheit-Menzel. Wir übernehmen für Sie die Unterweisung Ihrer Mitarbeiter (inkl. Dokumentation).

Mitarbeiter sind laut §4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal pro Jahr, Auszubildende zweimal pro Jahr (siehe Jugend-Arbeitsschutzgesetz), über die Gefahren und Verhaltensweisen am Arbeitsplatz zu unterrichten.

Je nach Betriebsgröße und Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter kann eine Verkürzung der Unterweisungsintervalle notwendig sein.

Hinweis: Die Sicherheitsunterweisung ist gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz während der Arbeitszeit durchzuführen.

 

Anlässe für Sicherheitsunterweisungen können sein:

  • Neuanstellung
  • Versetzung / Arbeitsplatzwechsel
  • Integration neuer Maschinen, Arbeitstechniken oder Gefahrstoffe
  • nach längerer Krankheit
  • Änderungen einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung

Wiederholungsunterweisungen sind wie folgt durchzuführen :

  • in regelmäßigen Abständen (mindestens 1x jährlich, Azubis 1/2 jährlich)
  • nach (Beinahe-) Unfällen
  • vor speziellen Aufgaben mit erhöhtem Unfallrisiko


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Schwerpunkte wiederkehrender Unterweisungen

Der Umfang und die Komplexität von Sicherheitsunterweisungen ist für jeden Betrieb individuell zu bestimmen. Je nach Branche gelten verschiedene Gesetze und Bestimmungen.

Übersicht zu den wichtigsten Unterweisungsthemen in Industrie und Handwerk:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • persönliche Schutzausrüstung allgemein
  • persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gA)
  • Einsatz von Lastaufnahmemitteln
  • Bedienen von Hebe- und Hubarbeitsbühnen
  • Bedienen von Gabelstaplern
  • Bedienen von Baumaschinen
  • Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
  • Ladungssicherung und Transport
  • Umgang mit Gefahrstoffen
  • uvm.

Dokumentation von Sicherheitsunterweisungen

Eine gesetzliche Aufforderung zur Dokumentation von Sicherheitsunterweisungen ist uns nicht bekannt. Dennoch empfehlen wir allen Unternehmen einen umfangreichen Nachweis über die Sicherheitsbelehrung zu führen. Nur so können Sie im Falle eines Arbeitsunfalles nachweisen, dass Sie Ihren Pflichten als Verantwortlicher nachgekommen sind. Hierbei geht es nicht nur um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten, sondern auch um den Versicherungsschutzes (Berufsgenossenschaft) ➜ Wer schreibt, der bleibt.

Inhalte eines Unterweisungsnachweises: 

  • Name und Funktion des Unterweisenden
  • Name und Unterschrift der Unterwiesenen
  • Thema der Sicherheitsunterweisung
  • Datum und Uhrzeit der Unterweisung.

Der Unterweisungsnachweis sollte mindestens bis zur Wiederholungsunterweisung im Arbeitsschutzhandbuch aufbewahrt werden.

Wer darf Sicherheitsunterweisungen durchführen?

Der Umfang und die Komplexität von Sicherheitsunterweisungen ist für jeden Betrieb individuell zu bestimmen. Je nach Branche gelten verschiedene Gesetze und Bestimmungen.

Umsetzung von Arbeitsschutz-Unterweisungen

Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfolgt in der Regel mündlich durch den Arbeitgeber oder betriebliche Aufsichtsorgane, die zu spezifischen Fachthemen die Fachkompetenz von Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa / FaSi) einholen. Der Unterweisende soll lernpsychologische und arbeitspädagogische Erkenntnisse mit einbeziehen. In der Regel findet die Gefahreninformation anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt (Sicherheit durch Betriebsanweisungen). Diese sind zu vergleichen mit Gebrauchsanweisungen bzw. Benutzerinformationen zu Produkten, Arbeitsverfahren und/oder Arbeitsstoffen. Das Aushändigen eines Merkblatts alleine genügt jedoch nicht. Stets muss geprüft werden, ob der Unterwiesene das Vermittelte auch verstanden hat (intellektuell und sprachlich) und ggf. sind Übungen und kleine Tests in die Sicherheitsunterweisungen zu integrieren.

Eine erfolgreiche Arbeitsschutzunterweisung

bezieht die Teilnehmer aktiv mit ein
findet am „Schauplatz der Gefahr“ statt
geht auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen ein
erklärt die zu beachtenden und getroffenen Schutzmaßnahmen
erläutert die gesetzlichen Grundlagen

Themen-Schwerpunkte für wiederkehrende Unterweisungen

Der Umfang und die Komplexität von Sicherheitsunterweisungen ist für jeden Betrieb individuell zu bestimmen. Je nach Branche gelten verschiedene Gesetze und Bestimmungen.

Übersicht zu den wichtigsten Unterweisungsthemen in Industrie und Handwerk:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • persönliche Schutzausrüstung allgemein
  • persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gA)
  • Einsatz von Lastaufnahmemitteln
  • Bedienen von Hebe- und Hubarbeitsbühnen
  • Bedienen von Gabelstaplern
  • Bedienen von Baumaschinen
  • Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
  • Ladungssicherung und Transport
  • Umgang mit Gefahrstoffen
  • uvm.

Dokumentation von Sicherheitsunterweisungen

Eine gesetzliche Aufforderung zur Dokumentation von Sicherheitsunterweisungen ist uns nicht bekannt. Dennoch empfehlen wir allen Unternehmen einen umfangreichen Nachweis über die Sicherheitsbelehrung zu führen. Nur so können Sie im Falle eines Arbeitsunfalles nachweisen, dass Sie Ihren Pflichten als Verantwortlicher nachgekommen sind. Hierbei geht es nicht nur um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten, sondern auch um den Versicherungsschutzes (Berufsgenossenschaft) ➜ Wer schreibt, der bleibt.

Der Nachweis kann z. B. in Form des nachstehenden Musters erfolgen. Dieses Muster enthält alle notwendigen Angaben, wie Betriebsteil, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der Versicherten und des Unterweisenden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben (s. Muster).

  • Name und Funktion des Unterweisenden
  • Name und Unterschrift der Unterwiesenen
  • Thema der Sicherheitsunterweisung
  • Datum und Uhrzeit der Unterweisung.

Zweckmäßig ist die Verwendung eines Formblatts „Unterweisungsnachweis“, das aktenkundig gemacht und bis zur Wiederholungsunterweisung im Arbeitsschutzhandbuch aufbewahrt wird.

Wer darf Sicherheitsunterweisungen durchführen?

Der Umfang und die Komplexität von Sicherheitsunterweisungen ist für jeden Betrieb individuell zu bestimmen. Je nach Branche gelten verschiedene Gesetze und Bestimmungen.

Nachfolgend erhalten Sie eine kleine Übersicht zu den wichtigsten Unterweisungen in Industrie und Handwerk

Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Ein ausschließliches Selbststudium der Versicherten ist zur Unterweisung in der Regel nicht ausreichend. Die mündliche Unterweisung hat in verständlicher Form und Sprache stattzufinden.

Bedeutung der Unterweisung
Mit der Unterweisung gibt der Unternehmer den Versicherten konkrete auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Erläuterung und Anweisung bezüglich der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten. Die Unterweisung bezweckt, dass die Versicherten die vorgesehenen Maßnahmen kennen und anwenden können, die der Unternehmer im Zuge seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat, um die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit zu kompensieren. Daraus wird deutlich, dass die Versicherten auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen müssen. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

Unterweisungsanlässe
Anlässe für eine Unterweisung sind z. B.

Aufnahme einer Tätigkeit,
Zuweisung einer anderen Tätigkeit,
Veränderungen im Aufgabenbereich,
Veränderungen in den Arbeitsabläufen,
Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe,
neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung,
Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,
Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.
In den Fällen der letzten beiden Punkte liegt eine Abweichung von den vorgesehenen
Maßnahmen oder Zuständen vor. Nach Unfällen, Beinaheunfällen und sonstige Schadensereignissen kann es erforderlich sein, die aus der Gefährdungsbeurteilung
abgeleiteten Maßnahmen zu überprüfen.

Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit
zu erfolgen.

Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zur betriebsspezifischen Unterweisung der Entleiher verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen und Qualifikationen der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen. Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Unternehmer, insbesondere die Pflicht zur allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben unberührt.

Unterweisungsinhalte
Die Unterweisung hat mindestens zu umfassen

die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen,
die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten),
die Notfallmaßnahmen,
die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.
Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z. B. berücksichtigt werden

Betriebsanleitungen von einzusetzenden Arbeitsmitteln, insbesondere Maschinen,
sonstige Betriebsanweisungen,
die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.
Zeitpunkt und Fristen für die Unterweisung
Die Unterweisung der Versicherten muss gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen, d.h. abhängig von der Größe des Betriebes und der Arbeitssituation/Gefährdung erfolgen. Bei unveränderter Gefährdungssituation und Arbeitsaufgabe ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Treten innerhalb der Jahresfrist Unterweisungsanlässe ein (siehe oben), muss eine zusätzliche und auf den Unterweisungsanlass bezogene Unterweisung durchgeführt werden. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z. B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.

Dokumentation der Unterweisung
Die Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der Unternehmer den Nachweis führen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Der Nachweis kann z. B. in Form des nachstehenden Musters erfolgen. Dieses Muster enthält alle notwendigen Angaben, wie Betriebsteil, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der Versicherten und des Unterweisenden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben (s. Muster).

Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln
Grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar. Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden, eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.

Muster für die Dokumentation der Unterweisung (PDF)ReadSpeaker

Muster für die Dokumentation der Unterweisung (Word)ReadSpeaker

§ 4 (2)
Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z. B. Skizzen, Fotos, Videos, einzusetzen. Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten die Inhalte verstanden haben.
Dies kann z. B.

durch das Stellen von Verständnisfragen an den Versicherten,
durch Vorführenlassen des Handlungsablaufs durch den Versicherten,
durch Beobachtung der Arbeitsweise des Versicherten
erfolgen.
§ 4 (3)
Der Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.

Der Schulsachkostenträger hat den Schulhoheitsträger bei dessen Unterweisungspflicht für die Schüler/innen zu unterstützen. Auf die Erläuterungen zu §1 Abs. 2 dieser Vorschrift wird verwiesen.

Themen-Schwerpunkte für wiederkehrende Unterweisungen

Der Umfang und die Komplexität von Sicherheitsunterweisungen ist für jeden Betrieb individuell zu bestimmen. Je nach Branche gelten verschiedene Gesetze und Bestimmungen.

Übersicht zu den wichtigsten Unterweisungsthemen in Industrie und Handwerk:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • persönliche Schutzausrüstung allgemein
  • persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gA)
  • Einsatz von Lastaufnahmemitteln
  • Bedienen von Hebe- und Hubarbeitsbühnen
  • Bedienen von Gabelstaplern
  • Bedienen von Baumaschinen
  • Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
  • Ladungssicherung und Transport
  • Umgang mit Gefahrstoffen
  • uvm.

Dokumentation von Sicherheitsunterweisungen

Eine gesetzliche Aufforderung zur Dokumentation von Sicherheitsunterweisungen ist uns nicht bekannt. Dennoch empfehlen wir allen Unternehmen einen umfangreichen Nachweis über die Sicherheitsbelehrung zu führen. Nur so können Sie im Falle eines Arbeitsunfalles nachweisen, dass Sie Ihren Pflichten als Verantwortlicher nachgekommen sind. Hierbei geht es nicht nur um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten, sondern auch um den Versicherungsschutzes (Berufsgenossenschaft) ➜ Wer schreibt, der bleibt.

Der Nachweis kann z. B. in Form des nachstehenden Musters erfolgen. Dieses Muster enthält alle notwendigen Angaben, wie Betriebsteil, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der Versicherten und des Unterweisenden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben (s. Muster).

  • Name und Funktion des Unterweisenden
  • Name und Unterschrift der Unterwiesenen
  • Thema der Sicherheitsunterweisung
  • Datum und Uhrzeit der Unterweisung.

Zweckmäßig ist die Verwendung eines Formblatts „Unterweisungsnachweis“, das aktenkundig gemacht und bis zur Wiederholungsunterweisung im Arbeitsschutzhandbuch aufbewahrt wird.

Wer darf Sicherheitsunterweisungen durchführen?

Der Umfang und die Komplexität von Sicherheitsunterweisungen ist für jeden Betrieb individuell zu bestimmen. Je nach Branche gelten verschiedene Gesetze und Bestimmungen.

Nachfolgend erhalten Sie eine kleine Übersicht zu den wichtigsten Unterweisungen in Industrie und Handwerk

Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Ein ausschließliches Selbststudium der Versicherten ist zur Unterweisung in der Regel nicht ausreichend. Die mündliche Unterweisung hat in verständlicher Form und Sprache stattzufinden.

Bedeutung der Unterweisung
Mit der Unterweisung gibt der Unternehmer den Versicherten konkrete auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Erläuterung und Anweisung bezüglich der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten. Die Unterweisung bezweckt, dass die Versicherten die vorgesehenen Maßnahmen kennen und anwenden können, die der Unternehmer im Zuge seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat, um die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit zu kompensieren. Daraus wird deutlich, dass die Versicherten auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen müssen. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

Unterweisungsanlässe
Anlässe für eine Unterweisung sind z. B.

Aufnahme einer Tätigkeit,
Zuweisung einer anderen Tätigkeit,
Veränderungen im Aufgabenbereich,
Veränderungen in den Arbeitsabläufen,
Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe,
neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung,
Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,
Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.
In den Fällen der letzten beiden Punkte liegt eine Abweichung von den vorgesehenen
Maßnahmen oder Zuständen vor. Nach Unfällen, Beinaheunfällen und sonstige Schadensereignissen kann es erforderlich sein, die aus der Gefährdungsbeurteilung
abgeleiteten Maßnahmen zu überprüfen.

Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit
zu erfolgen.

Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zur betriebsspezifischen Unterweisung der Entleiher verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen und Qualifikationen der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen. Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Unternehmer, insbesondere die Pflicht zur allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben unberührt.

Unterweisungsinhalte
Die Unterweisung hat mindestens zu umfassen

die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen,
die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten),
die Notfallmaßnahmen,
die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.
Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z. B. berücksichtigt werden

Betriebsanleitungen von einzusetzenden Arbeitsmitteln, insbesondere Maschinen,
sonstige Betriebsanweisungen,
die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.
Zeitpunkt und Fristen für die Unterweisung
Die Unterweisung der Versicherten muss gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen, d.h. abhängig von der Größe des Betriebes und der Arbeitssituation/Gefährdung erfolgen. Bei unveränderter Gefährdungssituation und Arbeitsaufgabe ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Treten innerhalb der Jahresfrist Unterweisungsanlässe ein (siehe oben), muss eine zusätzliche und auf den Unterweisungsanlass bezogene Unterweisung durchgeführt werden. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z. B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.

Dokumentation der Unterweisung
Die Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der Unternehmer den Nachweis führen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Der Nachweis kann z. B. in Form des nachstehenden Musters erfolgen. Dieses Muster enthält alle notwendigen Angaben, wie Betriebsteil, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der Versicherten und des Unterweisenden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben (s. Muster).

Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln
Grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar. Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden, eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.

Muster für die Dokumentation der Unterweisung (PDF)ReadSpeaker

Muster für die Dokumentation der Unterweisung (Word)ReadSpeaker

§ 4 (2)
Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z. B. Skizzen, Fotos, Videos, einzusetzen. Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten die Inhalte verstanden haben.
Dies kann z. B.

durch das Stellen von Verständnisfragen an den Versicherten,
durch Vorführenlassen des Handlungsablaufs durch den Versicherten,
durch Beobachtung der Arbeitsweise des Versicherten
erfolgen.
§ 4 (3)
Der Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.

Der Schulsachkostenträger hat den Schulhoheitsträger bei dessen Unterweisungspflicht für die Schüler/innen zu unterstützen. Auf die Erläuterungen zu §1 Abs. 2 dieser Vorschrift wird verwiesen.

Das können wir für Sie tun …

1. Bedarfsanalyse

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit analysieren gemeinsam mit Ihnen, welche Schulungen und Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

2. Koordinierung

Anhand der „Ist-Analyse“ zeigen wir Ihnen den erforderlichen Schulungsbedarf auf.

3. Unterweisung

Bestimmen Sie völlig flexibel den Zeitpunkt der Unterweisung. Unsere Experten besuchen Sie zum gewünschten Zeitpunkt in Ihrem Unternehmen.