Fachkraft für Arbeitssicherheit - Sicherheitstechnische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2
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Rechtliche Grundlagen
Seit dem 1. Januar 2011 ist laut DGUV Vorschrift 2 und Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) jeder Unternehmer, welcher Mitarbeiter beschäftigt, dazu verpflichtet die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter unter zu Hilfenahme von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten sicherzustellen.
Die spezifischen Erwartungen an Unternehmen werden in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ verdeutlicht.
Demzufolge sind Arbeitgeber dazu verpflichtet Unterstützungsorgane wie Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und auf Verlangen der Unfallversicherern nachzuweisen.
Art und Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung richtet sich dabei nach der Betriebsgröße des jeweiligen Unternehmens. Je nach Anzahl der Beschäftigten gibt es verschiedene Varianten, wie ein Unternehmen betreut werden kann/muss.
Nachfolgend erhalten Sie einen kleinen Überblick über die Betreuungsmodelle für kleine, mittelständische und große Unternehmen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Es gibt 2 anerkannte Modelle zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Unternehmen. Das Modell der Regelbetreuung und das Unternehmermodell.
Welches Modell für Ihr Unternehmen zulässig ist, hängt von Ihrer durchschnittlichen Betriebsgröße ab. Aus diesem Grund muss der Jahresdurchschnitt Ihrer Betriebsgröße bestimmt werden.
Bei dieser Berechnung sind Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 zu berechnen. Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit zwischen 20 bis 30 Stunden müssen mit dem Faktor 0,75 berechnet werden. Vollzeitbeschäftigte werden selbstverständlich mit dem Faktor 1.0 berechnet.
Rechenbeispiel:
Ein Unternehmen besteht das ganze Jahr über aus 20 Festangestellten, 10 Teilzeitmitarbeitern (a 15 h) und 5 Teilzeitmitarbeitern (a 25 h). Wie hoch ist die durchschnittliche Betriebsgröße?
Betriebsgröße = (20 x 1,0) + (10 x 0,5) + (5 x 0,75) = 20 + 5 + 3,75 = 28,75
Allgemein gilt: Unternehmen bis zu einer Betriebsgröße von 50 Mitarbeitern dürfen zwischen dem Modell Regelbetreuung und Unternehmermodell wählen.
Die 2 Modelle der Betreuung
Die Regelbetreuung
Bei dieser Variante handelt es sich um die sogenannte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.
Sie setzt sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Demnach ist jeder Unternehmer dazu verpflichtet, die Expertisen von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen.
Art und Umfang der Betreuung richten sich hierbei nach potentiellen Gefahren im jeweiligen Unternehmen.
Allgemeiner Hinweis: Die Umsetzung dieser Variante ist bereits ab dem ersten Mitarbeiter möglich und spätestens ab dem 51. Mitarbeiter verpflichtend.
Das Unternehmermodell
Bei dieser Variante handelt es sich um die sogenannte alternative, bedarfsorientierte Betreuung.
Demnach wird der Unternehmer durch die Berufsgenossenschaft in Form von Schulungsmaßnahmen zum Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb informiert und motiviert.
Des Weiteren ist der Unternehmer dazu verpflichtet, sich in bestimmten Situationen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen zu lassen.
Allgemeiner Hinweis: Die Umsetzung dieser Variante ist bereits ab dem ersten Beschäftigten möglich und darf bis zu einer Betriebsgröße von durchschnittlich 50 Mitarbeiten / Jahr gewählt werden.