Betriebsanweisungen erstellen - 100% rechtssicher!
» Wir erstellen Ihnen Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Hufbeschläge, Maschinen etc. - angepasst an Ihr Arbeitsumfeld.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß §4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und §14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gehört das Erstellen von Betriebsanweisungen in Deutschland zu den allgemeinen Pflichten eines jeden Arbeitgebers.
Betriebsanweisungen sollen den Arbeitgeber dabei unterstützen, seine Arbeitsplätze sicher zu gestalten und somit Betriebsunfälle zu vermeiden. Fehlende Betriebsanweisungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und hohe Bußgelder mit sich ziehen!
Des weiteren dienen Betriebsanweisungen auch als Ergänzung zur jährlichen Arbeitssicherheitsunterweisung.
Die Komplexität von Betriebsanweisungen
Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen gilt es mehrere Faktoren zu beachten. Dazu gehören sowohl die Anforderungen der Arbeitssicherheit/ -medizin, als auch die Hinweise der eigenen Mitarbeiter.
Hinzu kommt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß §87 Betriebsverfassungsgetz – BetrVG und die Berücksichtigung verschiedener Betriebsanleitungen bzw. Sicherheitsdatenblätter.
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist ein umfangreiches und komplexes Thema. Aus diesem Grund lassen sich viele Arbeitgeber bei der Erstellung und Umsetzung von Betriebsanweisungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und durch den Betriebsarzt unterstützen.
Das können wir für Sie tun …
1. Prozessanalyse
Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen die Gefahren des entsprechenden Arbeitsbereichs und besprechen anschließend die möglichen Verhaltensregeln.
2. Erstellung
Wir erstellen Ihnen eine 100% rechtssichere Betriebsanweisung – entsprechend den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften.
3. Kommunikation
Sie erhalten die von uns erstellte Betriebsanweisung in digitaler und schriftlicher Form. Somit müssen Sie die Inhalte nur noch an Ihre Mitarbeiter kommunizieren.
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Anforderungen an Betriebsanweisungen
Wie bereits erwähnt, gilt es bei der Erstellung von Betriebsanweisungen einige Sachen zu beachten. Damit jeder Beschäftigte eine Betriebsanweisung verstehen und anwenden kann, sollten die folgenden Punkte unbedingt berücksichtigt werden:
Häufig gestellte Fragen
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Konkretisiert wird diese durch die verschiedenen, fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften sowie staatlichen Arbeitsschutzvorschriften.
Eine Missachtung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich geahndet werden. Des Weiteren unterliegt die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Als Unterstützung können Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte beratend hinzugezogen werden.
TIPP: Beziehen Sie die betroffenen Mitarbeiter in diesen Prozess mit ein. Dies wirkt sich in der Regel motivierend auf die Beachtung der Betriebsanweisungen aus.
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Grundlage, welche besagt, dass eine Betriebsanweisung die Unterschrift des Unternehmers beinhalten muss.
ABER… laut den Inhalten der DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ weisen alle Vordrucke sowohl ein Feld für das Bearbeitungsdatum, als auch für die Unterschrift auf. Dadurch soll die Aktualität und Anweisung durch den Unternehmer signalisiert werden.
TIPP: Der Nachweis für Durchführung der Unterweisung an sich muss mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden (siehe TRGS 555).
Betriebsanweisungen, sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
Sie unterstützen Unternehmer und Vorgesetzte bei der Unterweisung der Mitarbeiter sowie bei der Überwachung ihres Verhaltens.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Rechnung trägt. Sie ist an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte – möglichst in Arbeitsplatznähe – zugänglich zu machen.
Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein. Durch eine logische und übersichtliche Darstellung kann die Akzeptanz und Verständlichkeit gefördert werden. So ist es z.B. empfehlenswert, Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren einheitlich in “Blau”, Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in “Orange” und Betriebsanweisungen zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung in “Grün” zu gestalten
Betriebsanweisungen sind hinsichtlich der Geltungsdauer in der Regel nicht zeitlich begrenzt. Im Einzelfall sind jedoch auch Betriebsanweisungen für kurz zeitige Tätigkeiten denkbar, z.B. Instandsetzung einer bestimmten Anlage, Befahren eines Behälters.
Betriebsanweisungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen und müssen entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden.
Die Art der Bekanntmachung richtet sich sowohl nach den Erfordernissen im Einzelfall, als auch nach konkreten Forderungen in einschlägigen Vorschriften. Grundsätzlich empfiehlt es sich, eine Betriebsanweisung mündlich bekannt zu machen. Hierfür eignen sich besonders Betriebsversammlungen und Unterweisungsgespräche.
Darüber hinaus können Betriebsanweisungen Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten vor Arbeitsbeginn und in mindestens jährlichem Abstand entsprechend § 4 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (DGUV V 1) sein. Eine entsprechende Verpflichtung besteht z.B. in Unfallverhütungsvorschriften und in der Gefahrstoffverordnung. Betriebsanweisungen, die den Mitarbeitern direkt zugänglich sind, erlauben ihnen, sich selbst zu kontrollieren und zu korrigieren. Sie stellen insoweit ein wertvolles Hilfsmittel sowohl für den Unternehmer als auch für den Beschäftigten dar.
Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform und sind in der Sprache der Beschäftigten abzufassen.
Sie müssen objekt- und adressatenbezogen sein, d.h. sie regeln ein eingegrenztes Arbeitsfeld, z.B. eine Anlage, ein Verfahren, den Einsatz eines Gefahrstoffes, für darin bzw. damit tätige Beschäftigte bzw. Beschäftigtengruppen.
Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis – also für den Anwender – überschaubar bleibt.
Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein. Durch eine logische und übersichtliche Darstellung kann die Akzeptanz und Verständlichkeit gefördert werden.