Externer Gefahrgutbeauftragter

» Wir unterstützen Sie als externe Gefahrgutbeauftragte rund um den Transport von gefährlichen Gütern bei den Verkehrsträgern Straße (ADR) und Schiene (RID).

ASM übernimmt für Sie die Funktion des Gefahrgutbeauftragten

Laut Gefahrgut-Beauftragtenverordnung (GbV) benötigt jedes Unternehmen, welches gefährliche Güter auf der Straße, Schiene, Binnen oder Seegewässern befördert, einen Gefahrgutbeauftragten. Die Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten ist es, Risiken bei der Beförderung gefährlicher Güter zu reduzieren und somit Schäden für Menschen, Sachen oder Umwelt zu vermeiden.

Das können unsere Gefahrgutbeauftragten für Sie tun:
  • Bedarfs- und Gefährdungsanalyse
  • Beratung bei der Lagerung gefährlicher Stoffe
  • Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen bzw. Zwischenfällen
  • Auswertung der Sicherheitsdatenblätter
  • Überprüfung des Gefahrstoffkatasters
  • Regelmäßige Unterweisung aller am Transport beteiligten Personen gemäß Kapitel 1.3 ADR
  • Erstellung des Jahresberichtes (Tätigkeiten Ihres Unternehmens bezüglich der Gefahrgutbeförderung)
  • Organisation von Gefahrgutprozessen
  • Erstellung eines Überwachungsprotokolles
  • Begehung und Überwachung des Standortes

Michael Veit

Fachkraft für Arbeitssicherheit, QM-Auditor, Gefahrgutbeauftragter

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Häufige Fragen (FAQ)

Nein, Sie können auch eigene Mitarbeiter zum Gefahrgutbeauftragten ausbilden und anschließend schriftlich bestellen.

Sobald Sie bzw. Ihre Mitarbeiter (z.B. Verpacker, Verlader, Abfüller etc.) am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind und Ihr Unternehmen nicht von der Bestellung eines Sicherheitsberaters befreit ist (Ausnahmen siehe Gefahrgutbeauftragtenverordnung), müssen Sie einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung zu erstellen.

Der Jahresbericht muss mindestens enthalten:

  1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
  2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in vier Stufen:
  3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
  4. Sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
  5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist

Es handelt sich hierbei um 2 unterschiedliche Rechtsgebiete. Beim Gefahrstoff handelt es sich um das Rechtsgebiet des Arbeitsschutzes, speziell um die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung. In diesem Fall wird auch von dem Umgangsrecht gesprochen. Wobei es sich bei dem Gefahrgut um das Rechtsgebiet des Transport- bzw. Verkehrsrechts handelt. Hierbei gilt es die nationalen und die internationalen Transportvorschriften zu beachten.

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